Einwegverpackung aus Holz
Einwegverpackung aus Holz
NEU : ISPM 15 zertifiziert
Gerade im Export werden besondere Anforderungen an die Transportverpackung von Maschinen, Ersatzteilen und anderen Produkten gestellt. Die Auswahl der zu verwendenden Hölzer als auch die Art und Weise der Konstruktion sind größtenteils gesetzlich fixiert.
Wir sind durch das Land Brandenburg zertifiziert (Genehmigung für das Inverkehrbringen von gemäß ISPM 15 gekennzeichnetem Holzverpackungsmaterial zum Export in Drittländer). Als zugelassener Hersteller für Transportverpackungen aus Holz unterliegen wir regelmäßigen Kontrollen.
ISPM 15 steht für Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr.
Im Jahre 2002 hat sich die IPPC (International Plant Protection Convention), eine Unterorganisation der FAO (Food and Agricultural Organization der UN) auf pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen zum Schutz heimischer Wälder vor Schädlingen und zur Harmonisierung der nationalen Einfuhrvorschriften verständigt. Seit 2009 gibt es eine überarbeitete Version des ISPM 15.
Umsetzung
Der ISPM 15 wird erst gültig mit der rechtsverbindlichen Umsetzung in den einzelnen Ländern. In Deutschland ist dies über die Pflanzenbeschauverordnung geschehen.
Anwendung
Der Standard gilt nur für Vollholz (Nadel- oder Laubholz) mit mindestens 6 mm Dicke, das für Verpackungen oder Stauholz verwendet wird. Er gilt nicht für Holzwerkstoffe.
Anforderungen
Der ISPM 15 fordert:
Behandlung des Vollholzes mit einer anerkannten Maßnahme
+ Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen Markierung als Bestätigung, dass die Behandlung vorschriftsmäßig durchgeführt wurde
+ Entrindung
Alle Maßnahmen sind zeitlich nicht befristet. Es ist weder ein Pflanzengesundheitszeugnis noch eine Erklärung für Packmittel aus Holzwerkstoffen (so genannte Nichtholzerklärung) erforderlich.
Anerkannte Behandlungsmaßnahmen
Hitzebehandlung (HT)
Es müssen 56 C über einen Zeitraum von 30 Minuten im Kern des Holzes erreicht werden.
Technische Trocknung: Diese kann ebenfalls durchgeführt werden, sofern die Werte der Hitzebehandlung erreicht werden. Der Vorteil der technischen Trocknung liegt darin, dass Schimmelbefall vermieden wird.
Begasung mit Methylbromid (MB)
Dies ist die einzige Begasungsmaßnahme, die der ISPM 15 zulässt. In der EU ist die Verwendung von Methylbromid seit dem 18.03.2010 nicht mehr zulässig. Der Einsatz von Holzverpackungen, die zuvor mit Methylbromid behandelt wurden, oder aus Drittländern stammen und mit Methylbromid behandelt sind, ist weiterhin zulässig.
Weitere Maßnahmen
Derzeit sind keine weiteren Behandlungsmaßnahmen zugelassen.
Rinde
Verpackungen müssen aus entrindetem Holz hergestellt sein. Zulässig sind jedoch Rindenanhaftungen, die
weniger als 3 cm breit sind bei beliebiger Länge
bei einer Breite von über 3 cm weniger als 50 cm groß sind (Kreditkartengröße)
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung gemäß ISPM 15 muss grundsätzlich dem nachfolgenden Layout (inkl. Rahmen und Trennlinie) entsprechen. Sie kann ein- oder mehrzeilig erfolgen.
0000 = Registriernummer inkl. Region/Bundesland, HT = Heat Treatment (Hitzebehandlung)
Anforderungen
Die Kennzeichnung muss lesbar, dauerhaft und sichtbar vorzugsweise auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht sein. Sie darf nicht per Hand gemalt sein. Die Farben rot oder orange sind zu vermeiden.
Das Kennzeichen verwenden dürfen nur Betriebe, die beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sind. Der Pflanzenschutzdienst vergibt die Registriernummer auf Antrag und nach Überprüfung des Betriebes. Die registrierten Betriebe werden mindestens einmal pro Jahr auf Einhaltung der Anforderungen gemäß ISPM 15 überprüft.